MBE

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Begriffsbestimmung

Im folgenden wird die
    MBE
    Matthias Brenner
    Hintergasse 55
    67150 Niederkirchen
mit MBE abgekürzt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 3 November 2022

I. Vertragsinhalt

MBE erbringt ihre Dienste und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Art und Umfang der Leistung wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung von MBE bestimmt. Der Vertrag kommt erst durch diese schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nur durch eine schriftliche Bestätigung der MBE unter den Vertragsparteien rechtswirksam.

Nach Durchführung der Arbeiten hat der Auftraggeber auf Verlangen der MBE eine schriftliche Bestätigung über die vertragsgemäße Ausführung und Fertigstellung der Arbeiten zu erteilen. Mit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers gilt die vertraglich vereinbarte Leistung als erfüllt.

Diese Vertragsbedingungen gelten zwischen den Parteien auch für schwebende und für zukünftige Geschäfte, ohne daß noch einmal ausdrücklich hierauf Bezug genommen werden muß.

Vertragsbedingungen des Vertragspartners verpflichten MBE nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

MBE ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Vertragspartner den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist MBE berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.

II. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung und Verzug

Die Preise gelten ab Standort von MBE ausschließlich für Fracht, Einfuhr, Nebenabgaben, Verpackung und Mehrwertsteuer. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung herrschenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese, kann MBE eine Anpassung der Preise an die veränderten Kosten verlangen.

Bei Anschlußaufträgen ist MBE, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, nicht an vorhergehende Preise gebunden, sie kann vielmehr nach Paragraf 316 BGB einen angemessenen Preis selbst bestimmen.

Die von MBE in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Nach Ablauf dieser Frist ist MBE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen, es sei denn, daß eine höhere Zinslast nachgewiesen wird. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht zur Aufrechnung gegen die von MBE in Rechnung gestellten Beträge nicht zu, es sei denn, die Forderung wird schriftlich anerkannt oder ist rechtskräftig festgestellt.

Soweit der Vertragspartner der MBE mit einer einzigen Zahlung in Verzug gerät - und dies ist 10 Tage nach dem jeweiligen Rechnungsdatum der Fall - werden alle noch nicht fälligen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckforderungen. Neben dem Zahlungsverzug gelten diese Bestimmungen auch bei jeder Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers.

Spesen und Auslagen für die Hingabe von Wechseln und Schecks gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die der MBE nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, haben die Fälligkeit aller Forderungen von MBE zur Folge und berechtigen diese, auch ausstehende Lieferungen bzw. vertragliche Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Zahlungsfrist vom Vertrage zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung bzw. sonstigen vertraglichen Leistungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

III. Lieferfristen, Eigentumsvorbehalt

Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von Gegenständen, beginnt die Lieferzeit nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen sowie der vereinbarten Anzahlung. Ist als Lieferfrist ein bestimmter Tag, eine bestimmte Woche oder ein bestimmter Monat genannt, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluß und dem Zeitpunkt liegt, zu welchem MBE die von dem Besteller zur Verfügung gestellten Gegenstände übergeben werden.

Auch innerhalb der Lieferfrist sind Teillieferungen zulässig, welche auf jeden Fall zu bezahlen sind. Ereignisse höherer Gewalt oder Lieferverzögerungen durch die Unterlieferanten der MBE verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Vorliegens dieser Behinderung. Dauert die Verzögerung mehr als sechs Monate, können die Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten.

Als höhere Gewalt gelten auch behördliche Eingriffe, Energieversorgungs- und Rohstoffschwierigkeiten, Streiks, Ausperrungen, Unfälle, unvorhergesehene Fertigungs- bzw. Lieferschwierigkeiten und alle sonstigen Vorkommnisse, die eine Vertragserfüllung ohne ein Verschulden der MBE wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

MBE behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus den genannten Geschäftsverbindungen zustehenden Ansprüche das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Wird ein Liefergegenstand verarbeitet oder mit anderen Teilen verbunden zu einem neuen Gegenstand, so sind sich die Parteien darüber einig, daß dieses neue Produkt Eigentum von MBE werden soll. Bei Verbindung mit dem Material dritter Personen soll das dann entstehende Miteigentum bereits jetzt auf MBE übertragen werden. Der Besteller hat das Eigentum von MBE treuhänderisch für diese zu verwahren und alles zu tun, um deren Eigentum zu erhalten. Bei Weiterveräußerung des neuen Produktes oder des Gegenstandes, an dem Miteigentum von MBE besteht, tritt an Stelle dieser Rechte von MBE die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung. Diese Kaufpreisforderung tritt der Besteller hiermit mit allen damit verbundenen Nebenrechten an MBE ab. Auf Anforderung ist der Besteller verpflichtet, MBE eine schriftliche Abtretungserklärung über diese Ansprüche zu erteilen. Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen von MBE um mehr als 20%, so ist diese verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihr zustehenden Sicherheiten dem Besteller freizugeben.

Pfändungen und andere Gefährdungen des Eigentums von MBE und der Forderungen von MBE sind dieser unverzüglich anzuzeigen; die Kosten der Interventionen trägt der Besteller.

Auf schriftliches Verlangen des Vertragspartners von MBE werden Lieferungen bzw. sonstige Gegenstände zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung bzw. Versendung spätestens mit der Anzeige der Versandbereitschaft oder dann, wenn die Lieferung bzw. Versendung die MBE verläßt, auf den Besteller über.

IV. Durchführung von Recherchen und Beratungen

Ist Vertragsgegenstand die Durchführung von Recherchen, wird von MBE keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit der ermittelten Informationen (Datenbank, Patentinformationen) übernommen. Bei der Recherche werden nur seriöse Firmen, welche MBE bekannt sind, berücksichtigt. Eine Garantie für den Erfolg der Recherche wird nicht übernommen; die Bearbeitungsgebühr fällt unabhängig hiervon an.

MBE nimmt bei der Recherche keinerlei Überprüfung dahingehend vor, ob das Recherchenziel in seiner Anwendung praktikabel ist. Maßgeblich für den Rahmen, innerhalb dessen die Recherche durchgeführt wird, sind ausschließlich die Vorgaben und Richtlinien des Auftraggebers.

MBE kann ohne Rückfrage bei dem Auftraggeber auch dann, wenn Stillschweigen vereinbart wurde, weitere Personen und Firmen zur Durchführung der Recherche hinzuziehen, wenn dies notwendig erscheint.

Beratungen erfolgen auf der Grundlage der Informationen des Auftraggebers. Diese Informationen werden, ebenso wie bei der Durchführung von Recherchen, nicht geprüft.

Der Ersatz von Schäden, welche aufgrund falscher Informationen des Auftraggebers entstehen, ist ausgeschlossen.

Die Beratungsleistung gilt als erbracht, wenn MBE einen Vorschlag gemäß den Vorgaben des Auftraggebers vorlegt. Das Beratungshonorar fällt mit der Vorlage des Vorschlages unabhängig von der Realisierung des Vorschlages an. Eventuelle Änderungen oder Erweiterungen, welche nicht Gegenstand der ursprünglichen Vorgaben des Auftraggebers waren, werden gesondert berechnet.

V. Haftung und Mängelrügen

Die Haftung von MBE für Schäden ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz verursacht worden sind.

Schäden, welche durch Bekanntwerden von Innovationen des Vertragspartners entstanden sind, werden durch MBE nicht ersetzt.

Für Schäden, welche durch falsche Informationen oder fehlerhafte Produkte von Dritten entstanden sind, werden von MBE keine Haftung übernommen.

Die Haftung für unvollständig durchgeführte Wartung ist - außer bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz - ausgeschlossen.

Für die medizinische Indikation einer Anwendung eines medizinischen Lasers ist der ausführende Arzt selbst verantwortlich.

Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine Verpflichtung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen ist ausgeschlossen.

Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist ausgeschlossen. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung sowie sonstige gesetzliche Ansprüche.

Mängelrügen bei Lieferungen sind unverzüglich zu erheben. Sind diese Mängelrügen nicht innerhalb von 5 Tagen schriftlich bei MBE eingegangen, gilt die Lieferung als genehmigt. Als Mangel gilt auch das Fehlen solcher Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Geräte, welche von MBE hergestellt oder abgeändert worden sind, werden bei der Übergabe getestet und die Funktionsfähigkeit vom Kunden bestätigt. Bei Veränderungen am Gerät oder dem Aufbau der Komponenten erlischt jegliche Garantie. Dies gilt auch bei Veränderungen an mitgelieferter Software bzw. bei Hinzufügen oder Löschen von Software.

VI. Produktideen, Patente, Gebrauchsmuster und Software

Produktideen, Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster und Rechte an Software verbleiben, außer es wird ausdrücklich anderweitig vereinbart, bei MBE.

Der Auftraggeber ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zum Weiterverkauf von Software, welche durch MBE entwickelt oder von dieser bezogen wurde, berechtigt. Dies gilt ebenso für die teilweise oder komplette Weitergabe von Software an Dritte. Das Kopieren von Software darf nur mit vorheriger Genehmigung von MBE erfolgen.

Copyrightvermerke dürfen nicht entfernt werden. Das Rückumwandeln in Quellcode oder das auszugsweise Nutzen von Programmteilen ist verboten.

VII. Allgemeine Bestimmungen

Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, sind sich die Parteien darüber einig, daß die übrigen Bestimmungen gültig sind. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine gültige, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

Erfüllungsort ist der Sitz von MBE.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund dieses Vertrages einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist - soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist - der jeweilige Sitz von MBE.


Copyright: Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nur als ganzes, ohne Änderungen, Streichungen oder Hinzufügungen weitergegeben werden.


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Aktualisiert am: 3.11.2022